Schließt eine Gesellschaft einen Kreditvertrag mit einer Bank ab, um eine Beteiligung zu erwerben, und wird dieser Kreditvertrag letztendlich von der Gesellschaft nicht abgerufen, so stellen die von der Gesellschaft an die Bank zu zahlenden Auflösungskosten (eine Art Schadenersatz wegen der von der Bank abgeschlossenen Refinanzierung und daraus entstandenen Zinsen) keine Zinsen, sondern Geldbeschaffungs- und Nebenkosten iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG

