Eine als Einbringung nach Art III UmgrStG intendierte Einlage von sieben Liegenschaften in eine GmbH fiel nicht unter das UmgrStG, da nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder eine gewerbliche Vermietung (trotz der Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen) noch ein gewerblicher Grundstückshandel (trotz der Veräußerung von vier Wohnungen bei 168 vermieteten Einheiten im Zeitraum zwischen 2008 und 2012) vorlag und somit kein Betrieb

