Ein negatives Kapitalkonto, welches vom Mitunternehmer nicht aufgefüllt werden muss, ist gem § 24 Abs 2 letzter Satz EStG als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Freiwillige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Mitunternehmerschaft und dem Mitunternehmer (im konkreten Fall ein vom Kommanditisten eingewendeter Vergleich, nach dem der Anspruch der KG auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos erloschen sein sollte) können das Bestehen und den Umfang dieser

