Gewährt eine Bank Kredite an Schuldner guter Bonität und schließt sie anschließend mit diversen Investoren (im Wesentlichen: Körperschaften öffentlichen Rechts) Unterbeteiligungsverträge ab, die eine anteilige stille Forderungsübernahme dieser bereits bestehenden Kreditforderungen gegen eine fixe Verzinsung zum Inhalt haben, so stellen diese Unterbeteiligungen keine Beteiligungen nach Art einer stillen Gesellschaft dar, sondern sind KESt-pflichtige Geldeinlagen

