Gem § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
Gem § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
