Eine Rückgängigmachung eines Erwerbvorgangs nach § 17 GrEStG liegt nur dann vor, wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Verfügungsmacht über das Grundstück wieder erlangt.
Wird ein Schenkungsvertrag lediglich aus dem Grund aufgehoben, um die geschenkten Liegenschaften zwischen denselben Geschenknehmern neu aufzuteilen (Alleineigentum anstelle von Miteigentum

