Ein Erbschaftskauf, wodurch ein Erbrecht zwischen Erbanfall und Einantwortung an eine andere Person übertragen wird, erfüllt den GrESt-Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, weil der Erbschaftskäufer durch den Abschluss des Erbschaftskaufs den Anspruch auf Abtretung des dem Erben zustehenden Übereignungsanspruchs auf die in den Nachlass fallende Liegenschaft erwirbt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

