Die vom Erkenntnis v 26. 9. 1985, 85/14/0079, ausgehende ältere VwGH-Rsp, wonach das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Umstände der Darlehenshingabe wie insb auf das Fehlen von Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten gestützt werden konnte, ist
Maßgebend

