Es liegt keine Einbindung in ein bereits fertiges Konzept vor, sodass die Baukosten nicht in die GrESt-BMGl einzubeziehen sind, wenn:
der Bauträger, der ursprünglich ein Bauprojekt auf dem Grundstück plante, seine Verwertungsbefugnis aufgrund der Auflösung des Verwertungsvertrags mit ihm verlor, sodass

