Für einen KÖSt-Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG ist keine Voraussetzung, dass der Zahlungsempfänger vom Steuerpflichtigen bewusst bzw absichtlich verschwiegen wird.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Für einen KÖSt-Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG ist keine Voraussetzung, dass der Zahlungsempfänger vom Steuerpflichtigen bewusst bzw absichtlich verschwiegen wird.
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