Gem § 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG unterliegen Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der StPO oder dem VbVG einem Abzugsverbot. Aus dem Zusammenspiel der Regeln des EStG und der StPO ergibt sich, dass nur ein zugunsten des Bundes gezahlter Geldbetrag
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

