Wurden Vorsteuerguthaben mittels fingierter Eingangsrechnungen, denen keine tatsächlich erbrachten Lieferungen bzw Leistungen eines Unternehmers zu Grunde liegen, in der Buchhaltung missbräuchlich erzeugt, so besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

