Gemäß Rsp des VwGH ist prinzipiell jede Einkunftsquelle eine einzelne Beurteilungseinheit und im Hinblick auf Liebhaberei getrennt zu prüfen.
Werden einzelne Kraftfahrzeuge (Luxusfahrzeuge für bestimmte Anlässe, wie zB Hochzeit, Film, Werbung etc), die auf Dauer gesehen Gewinn- oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lassen, kurzfristig vermietet, liegt umsatzsteuerliche Liebhaberei

