Verpflichtungen und Ansprüche eines Erblassers können gem § 19 BAO nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Person (idR eingeantwortete Erben) übergehen.
Verpflichtungen und Ansprüche eines Erblassers können gem § 19 BAO nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Person (idR eingeantwortete Erben) übergehen.
