Zahlungen, die Konzerngesellschaften aufgrund eines Managementvertrags mit einer OG an diese für die Erledigung von Lenkungs-, Überwachungs- und sonstigen Unterstützungstätigkeiten im Konzern leisten, sind nicht der OG, sondern ihren Gesellschaftern zuzurechnen, weil:
die Tätigkeiten durch die OG-Gesellschafter ausgeübt wurden,

