Eine Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels liegt dann vor, wenn die auf das planmäßige Anschaffen und Veräußern von Grundstücken gerichtete Absicht nicht mehr besteht.
Eine Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels liegt dann vor, wenn die auf das planmäßige Anschaffen und Veräußern von Grundstücken gerichtete Absicht nicht mehr besteht.
