Nach ständiger VwGH-Rsp ist die KESt grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen. Nur ausnahmsweise kann der Empfänger der Kapitalerträge gem § 95 EStG in Anspruch genommen werden.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

