Wird eine Wohnung einer GmbH, deren Anschaffung zur Gänze durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer finanziert wurde (bei der GmbH als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter verbucht), von diesem gegen einen Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in Form von Gesellschafterzuschüssen genutzt, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil:

