Ein Präsentationsrecht führt grundsätzlich zu einer unbestimmten Vertragsdauer. Im konkreten Fall stellte aber das vertraglich vereinbarte Präsentationsrecht tatsächlich ein Weitergaberecht dar, sodass aus gebührenrechtlicher Sicht ein Vertrag auf bestimmte Dauer vorlag, weil:
der Bestandvertrag explizit auf bestimmte Dauer von 15 Jahren abgeschlossen wurde,

