Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Steuer in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Rechnungsaussteller seine Leistungen nicht auf Grundlage eines Werkvertrags, sondern als Dienstnehmer des Rechnungsempfängers erbracht hat, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung von vornherein nicht

