Die Übergabe einer Hotelliegenschaft an den Sohn gegen Übernahme der aushaftenden Bankverbindlichkeiten stellt einen unentgeltlichen Vorgang dar, weil die von der VwGH-Rsp entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als erfüllt anzusehen sind:
Der Übergabevertrag wurde zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen, sodass das subjektive Element des Bereichernwollens

