Ein Firmenwert kann nur einen Teilwert haben, jedoch keinen gemeinen Wert (Einzelveräußerungspreis), da die Einzelveräußerung eines Firmenwerts nicht möglich ist.
Tritt eine bisher steuerbefreite Körperschaft (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) in die Steuerpflicht ein, so ist eine Aufwertung gem § 18 Abs 2 KStG auf den gemeinen Wert (Step-Up) nur für die übrigen Wirtschaftsgüter, nicht aber für den Firmenwert

