Die spätere Rückzahlung zu Unrecht bezogener Einkünfte (zu hohe Pensionsabfindung) ändert nichts am erfolgten Zufluss dieser Einkünfte gem § 19 EStG. Eine rückwirkende Korrektur des Zuflusses ist auch gem § 295a BAO nicht möglich.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

