Haben sich die Parteien nachweislich schon vor dem schriftlichen Kaufvertrag über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis mündlich geeinigt (Äußerung des Abschlusswillens unter Anwesenden, Hinweise im späteren Vertrag), ist bereits dadurch das Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen und ein Anschaffungs- bzw Veräußerungstatbestand
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

