Die Rechtsgrundlage des Progressionsvorbehaltes ist das Welteinkommensprinzip gem § 1 Abs 2 EStG für unbeschränkt Steuerpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn gemäß DBA aufgrund einer Doppelansässigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen im ausländischen Staat liegt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

