Für den Progressionsvorbehalt sind ausländische Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.
Bei ausländischen Pensionseinkünften können daher die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der Sonderbestimmung gem § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG nur bis zu den Höchstbeiträgen der österreichischen

