Der Verkauf eines Kahlschlags und Jungwalds unterliegt ausschließlich der ImmoESt. Die pauschale Gewinnvermutung von 35 % des Veräußerungserlöses für stehendes Holz (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) kommt nicht zur Anwendung.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

