Gestaltungsrechte eines Stifters und die Begünstigtenstellung sind höchstpersönliche Rechte (vgl OGH 3. 8. 2021, 8 Ob 101/20s).
Eine Sparbuchschenkung von der Hauptstifterin an einen nachgereihten Mitstifter iZm der Änderung der Stiftungsurkunde, wonach der Mitstifter nicht mehr dem Begünstigtenkreis angehörte, ist jedoch kein Entgelt für eine sonstige Leistung gem § 29 Z 3 EStG, wenn

