Wird in einem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall des Erreichens des Pensionsalters anstelle der Alterspension eine einmalige Kapitalabfindung verlangen kann (Optionsrecht), und übt er dieses Optionsrecht tatsächlich aus, so kommt für die Kapitalabfindung die Hälftesteuersatzbegünstigung iSd § 37 Abs 5 EStG nicht zur Anwendung, wenn die Ausübung des Optionsrechts erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit

