In wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich um einen Werkvertrag (keine Abzugsteuerpflicht gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG) und nicht um eine Arbeitskräftegestellung, wenn:
der Gegenstand des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine individualisierte und konkretisierte Leistung

