Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs auf Grund eines Rechtsanspruchs iSd § 17 Abs 1 Z 2 GrEStG (infolge Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen) unterliegt nicht der GrESt, und zwar auch dann nicht, wenn eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

