Gem § 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG entsteht die Steuerschuld in Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung).
Im Fall von Leistungsabrechnungen eines Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft sind für die Frage des Zuflusses zwei Konstellationen zu unterscheiden:

