Wird die übernehmende Gesellschaft mit Folgetag nach dem Verschmelzungsstichtag Gruppenmitglied (100%ige Tochtergesellschaft des Gruppenträgers, bisher aber nicht gruppenzugehörig), so handelt es sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung (mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags) bereits um eine Verschmelzung auf eine gruppenzugehörige
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

