Entgegen dem BFG gehen Mindest-KöSt-Guthaben erst mit Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tags (§ 3 Abs 1 Z 4 UmgrStG) auf die Rechtsnachfolgerin über und können erst in diesem Veranlagungszeitraum verwertet werden.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

