Bei einer Beteiligungsveräußerung nach Zuzug kann nur dann der Zuzugswert als Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn für diesen "zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen" ist.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

