Aufschiebend bedingte Kaufverträge sind gem § 8 GrEStG erst mit Bedingungseintritt grunderwerbsteuerpflichtig.
Aufschiebend bedingte Gegenleistungen sind gem § 4 BewG ebenfalls erst mit Bedingungseintritt grunderwerbsteuerpflichtig.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

