In Beweisanträgen ist nach der VwGH-Rsp das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben. Wird ein Beweisthema (relevanter Sachverhalt) nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu Einvernahmen nicht verpflichtet.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

