Eine steuerfreie behördliche Baulandgestaltung (§ 3 Abs 1 Z 5 GrEStG) setzt eine größere Anzahl von Bauparzellen und ein hoheitliches Tätigwerden (behördliches Verfahren) voraus. Ein durch die Gemeinde über einen .
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

