Verschulden von Vertretern (Geschäftsführer, Prokuristen, rechtsgeschäftlich bevollmächtige Personen) ist der Partei direkt zuzurechnen.
Verschulden von anderen Personen (einfache Dienstnehmer, Boten) ist der Partei nur bei Auswahl- und Überwachungsverschulden zuzurechnen.

