Gem § 513 ABGB ist ein Fruchtnießer zur Instandhaltung der Liegenschaft verpflichtet. Dazu gehören alle laufenden Instandhaltungen, Ausbesserungen und Reparaturen.
Die vertragliche Vereinbarung im Schenkungsvertrag, dass der Fruchtnießer die Immobilie "in gutem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten hat", schränkt diese gesetzliche Verpflichtung nicht ein.

