Auch unerwartet lange Anlaufverluste und der Austausch der Hälfte der Führungskräfte rechtfertigen noch keine Teilwertabschreibung der Beteiligung, wenn die Aufsichtsratsprotokolle und der Lagebericht die Erwartung einer positiven Geschäftsentwicklung bezeugen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

