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Kryptowährung kein Betriebsvermögen

Steuer-RadarErtragsteuernAufsatzChristian Huber, Peter Pichlertaxlex-SRa 2022/154taxlex-SRa 2022, 386 Heft 12 v. 22.12.2022

Kryptowährungen sind einer Finanzanlage vergleichbar und zählen zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (EStR Rz 628a).

Kryptowährung (OneCoins von rd Euro 42.000,-) gehört bei einem Unternehmensberater (Gewinnermittler gem § 4 EStG) .

Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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