Kryptowährungen sind einer Finanzanlage vergleichbar und zählen zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (EStR Rz 628a).
Kryptowährung (OneCoins von rd Euro 42.000,-) gehört bei einem Unternehmensberater (Gewinnermittler gem § 4 EStG) .
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

