Die Beanspruchung gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten, die auch in den Gesetzesmaterialien angesprochen sind, ist keine ungewöhnliche Vorgehensweise.
Die umgründungsteuergesetzlich ermöglichte Zuordnung von Kapitalanteilen zum Sonderbetriebsvermögen (unabhängig von ihrer Betriebsvermögenseigenschaft) und in weiterer Folge die Miteinbringung der Kapitalanteile unter Ansatz unbarer Entnahmen

