Die Voraussetzungen für steuerfreie Überstundenzuschläge sind:
Überstundenanspruch aufgrund gesetzlicher, kollektivrechtlicher oder innerbetrieblich für Arbeitnehmergruppen erlassene Vorschriften: nicht daher für einzelne leitende Angestellte, die weder dem Arbeitszeitgesetz noch dem Kollektivvertrag unterliegen.