Grundsätzlich sind auch erst im Beschwerdeverfahren erstellte Gutachten anzuerkennen.
Das zweite Gutachten entspricht den Prämissen von Judikatur und Literatur und basiert auf den Regeln des Liegenschaftsbewertungsgesetzes.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

