Die proportional zu ihren GmbH-Anteilen vereinbarten stillen Beteiligungen der Gesellschafter an derselben GmbH sind mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen:
Nichtregelung des Zeitpunktes der Einlagenleistungen
Die proportional zu ihren GmbH-Anteilen vereinbarten stillen Beteiligungen der Gesellschafter an derselben GmbH sind mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen:
Nichtregelung des Zeitpunktes der Einlagenleistungen
