Eine Drohverlustrückstellung für angemietete Räumlichkeiten ist möglich, wenn die Räumlichkeiten nutzlos geworden sind, somit bei Filialschließung.
Werden die Räumlichkeiten aber weiterhin (zumindest teilweise) genutzt, auch wenn Filialverluste erwirtschaftet werden, ist eine Drohverlustrückstellung nicht

