Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann durch den Steuerpflichtigen nur bis zum Bilanzstichtag des betroffenen Wirtschaftsjahrs (§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO) in eine (KESt-freie) Einlagenrückzahlung umgedeutet
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

