Erfolgt die Umwidmung erst nach dem Grundverkauf, so ist die ImmoESt zunächst mit 4,2 % zu berechnen. Im Zeitpunkt der Umwidmung ist die Differenz auf die erhöhte ImmoESt (18 %) gem § 30 Abs 4 Z 1 EStG iVm § 295a BAO (rückwirkendes Ereignis) vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung .
Die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs der späteren Umwidmung mit dem Verkauf ist nach objektiven

