Entschied sich der Steuerpflichtige für die rasche Operation in einem Privatspital, da er nach sieben Monaten Krankenstand den Arbeitsplatzverlust befürchtete, so liegt eine tatsächliche Zwangsläufigkeit vor und sind die Mehrkosten des Privatspitals eine außergewöhnliche Belastung.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

